Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die internationalen Organisationen können von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit werden. Eine solche Befreiung darf insoweit nicht eingeräumt werden, als die Organisationen Personen beschäftigen, auf welche die im § 10 vorgesehenen Befreiungen keine oder nur teilweise Anwendung finden. Die internationalen Organisationen können von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit werden. Eine solche Befreiung darf insoweit nicht eingeräumt werden, als die Organisationen Personen beschäftigen, auf welche die im Paragraph 10, vorgesehenen Befreiungen keine oder nur teilweise Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR12008985
Alte Dokumentnummer
N11977157880