Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 6.Paragraph 6,
Ständigen Vertretungen der ausländischen Mitglieder der im § 1 Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen können die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Missionen in der Republik Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden, gewährt werden. § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß. Ständigen Vertretungen der ausländischen Mitglieder der im Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, genannten internationalen Organisationen können die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie den diplomatischen Missionen in der Republik Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden, gewährt werden. Paragraph 3, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR12008987
Alte Dokumentnummer
N11977157900