Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat kann im Empfangsstaat nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates das Eigentumsrecht oder das Mietrecht an unbeweglichen Sachen zur Errichtung konsularischer Räumlichkeiten oder von Wohnungen für Mitglieder des Konsulats erwerben.
(2)Absatz 2,Im Bedarfsfall hilft der Empfangsstaat dem Entsendestaat beim Erwerb des Eigentumsrechts oder des Mietrechts an den für die obigen Zwecke benötigten unbeweglichen Sachen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009007
alte Dokumentnummer
N1197717239S