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Art. 22

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Konsulats sind von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit befreit.
  2. Absatz 2,Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder des privaten Hauspersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind, sofern sie
    1. Ziffer eins
      weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind und
    2. Ziffer 2
      den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Konsulats die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.

Anmerkung

Siehe zur Sozialversicherung insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955.

Schlagworte

Sozialversicherung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009018

alte Dokumentnummer

N1197717250S