Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Konsulats sind von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit befreit.
(2)Absatz 2,Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder des privaten Hauspersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind, sofern sie
weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Konsulats die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.
Anmerkung
Siehe zur Sozialversicherung insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955.
Schlagworte
Sozialversicherung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009018
alte Dokumentnummer
N1197717250S