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Art. 23

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat ist im Empfangsstaat von der Veranlagung und Erhebung folgender staatlicher, regionaler und kommunaler Steuern und Abgaben befreit:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der konsularischen Räumlichkeiten und der Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die im Eigentum des Entsendestaates stehen oder von ihm gemietet sind, und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte und Urkunden, die sich auf die unter der Ziffer 1 genannten Räumlichkeiten und Wohnungen beziehen,
    soweit diese Steuern und Abgaben nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
  2. Absatz 2,Der Absatz 1 ist auf Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und ausschließlich Zwecken des Konsulats dienen, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung gilt nicht für die Steuern und sonstigen Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

Schlagworte

Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009019

alte Dokumentnummer

N1197717251S