Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat ist im Empfangsstaat von der Veranlagung und Erhebung folgender staatlicher, regionaler und kommunaler Steuern und Abgaben befreit:
hinsichtlich der konsularischen Räumlichkeiten und der Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die im Eigentum des Entsendestaates stehen oder von ihm gemietet sind, und
hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte und Urkunden, die sich auf die unter der Ziffer 1 genannten Räumlichkeiten und Wohnungen beziehen,
soweit diese Steuern und Abgaben nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2)Absatz 2,Der Absatz 1 ist auf Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und ausschließlich Zwecken des Konsulats dienen, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung gilt nicht für die Steuern und sonstigen Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
Schlagworte
Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009019
alte Dokumentnummer
N1197717251S