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Art. 24

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Konsuln und Konsularangestellte sind von allen staatlichen regionalen und kommunalen Steuern und Abgaben befreit.
  2. Absatz 2,Ausgenommen hiervon sind
    1. Ziffer eins
      die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
    2. Ziffer 2
      Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem unbeweglichem Vermögen;
    3. Ziffer 3
      Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang,die der Empfangsstaat erhebt, vorbehaltlich des Artikels 27;
    4. Ziffer 4
      Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen;
    5. Ziffer 5
      Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
    6. Ziffer 6
      Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.
  4. Absatz 4,Beschäftigen Mitglieder des Konsulats Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, welche die Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen.

Anmerkung

Siehe zur Einkommensteuer das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

Schlagworte

Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009020

alte Dokumentnummer

N1197717252S