Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 25
Jeder Gegenstand einschließlich von Kraftfahrzeugen, der für den amtlichen Gebrauch des Konsulats eingeführt wird, ist im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009021
alte Dokumentnummer
N1197717253S