Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Der Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle und den bei der Ein- oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates.
(2)Absatz 2,Der Konsularangestellte genießt in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden, die gleichen Befreiungen wie die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009022
alte Dokumentnummer
N1197717254S