Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 27
Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,
die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten und
von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009023
alte Dokumentnummer
N1197717255S