Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 27

Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten und
  2. Ziffer 2
    von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009023

alte Dokumentnummer

N1197717255S