Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu bestellen beabsichtigt, zur Amtsausübung zulassen wird.
(2)Absatz 2,Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem Weg dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde oder eine andere entsprechende Urkunde über die Ernennung des Leiters des Konsulats. Darin sind der Familienname und Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk und der Sitz des Konsulats anzugeben.
(3)Absatz 3,Nach Vorlage der Bestallungsurkunde oder der anderen entsprechenden Urkunde über die Ernennung des Leiters des Konsulats stellt ihm der Empfangsstaat das Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung aus.
(4)Absatz 4,Der Leiter des Konsulats darf nach Ausfolgung des vom Empfangsstaat ausgestellten Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen.
(5)Absatz 5,Der Empfangsstaat kann dem Leiter des Konsulats vor Ausfolgung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung die Zustimmung zur vorläufigen Wahrnehmung seiner Aufgaben erteilen.
(6)Absatz 6,Die Behörden des Empfangsstaates treffen bei der Ausfolgung des Exequaturs, der anderen entsprechenden Genehmigung oder der Zustimmung zur vorläufigen Tätigkeit die erforderlichen Maßnahmen damit der Leiter des Konsulats seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008999
alte Dokumentnummer
N1197717231S