Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates den Familiennamen und Vornamen sowie den Rang aller Konsuln mit, die nicht Leiter eines Konsulats sind.
(2)Absatz 2,Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates mit
die Bestellung von Mitgliedern des Konsulats, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, die Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit;
die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen und die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert, sofern diese Person mit einem Mitglied des Konsulats im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm erhalten wird;
die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglieder des Konsulats.
(3)Absatz 3,Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009000
alte Dokumentnummer
N1197717232S