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Art. 4

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates den Familiennamen und Vornamen sowie den Rang aller Konsuln mit, die nicht Leiter eines Konsulats sind.
  2. Absatz 2,Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates mit
    1. Ziffer eins
      die Bestellung von Mitgliedern des Konsulats, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, die Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit;
    2. Ziffer 2
      die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen und die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert, sofern diese Person mit einem Mitglied des Konsulats im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm erhalten wird;
    3. Ziffer 3
      die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglieder des Konsulats.
  3. Absatz 3,Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009000

alte Dokumentnummer

N1197717232S