Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 30
(1)Absatz eins,Die Familienangehörigen eines Mitglieds des Konsulats, die mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm erhalten werden, genießen die dem Mitglied des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
(2)Absatz 2,Auf die im Absatz 1 genannten Familienangehörigen sind die Artikel 5, 17 Absatz 3, 18, 27 und 28 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009026
alte Dokumentnummer
N1197717258S