Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 31
Die Mitglieder des Konsulats, die Staatsangehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen lediglich die Vorrechte und Immunitäten, welche die Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen oder die Vorlage der darauf bezüglichen Korrespondenz betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009027
alte Dokumentnummer
N1197717259S