Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ABSCHNITT römisch vier
Konsularische Aufgaben

Artikel 32

  1. Absatz eins,Der Konsul kann seine in diesem Abschnitt angeführten Aufgaben in seinem Konsularbezirk wahrnehmen. Er darf auch sonstige konsularische Aufgaben wahrnehmen, wenn dies nicht mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates im Widerspruch steht und der Empfangsstaat dem zustimmt.
  2. Absatz 2,Der Konsul kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unmittelbar schriftlich oder mündlich an die Behörden des Konsularbezirks sowie an die Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Rechtsvorschriften und der Übung des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkommen zulässig ist.
  3. Absatz 3,Der Konsul kann seine Aufgaben mit Zustimmung des Empfangsstaates auch außerhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.
  4. Absatz 4,Der Konsul hat das Recht, die in den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für die konsularischen Tätigkeiten vorgesehenen Gebühren und Abgaben einzuheben. Die vereinnahmten Beträge sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009028

alte Dokumentnummer

N1197717260S