Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 33
Der Konsul hat das Recht,
die Rechte und Interessen des Entsendestaates sowie die seiner Staatsangehörigen zu schützen;
an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie des Fremdenverkehrs mitzuwirken und auch auf sonstige Weise die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009029
alte Dokumentnummer
N1197717261S