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Art. 34

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 34

  1. Absatz eins,Der Konsul hat das Recht,
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen;
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen über Geburt, Eheschließung und Tod der Staatsangehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen und diese in die hierfür vorgesehenen Bücher einzutragen;
    3. Ziffer 3
      Trauungen vorzunehmen, falls beide Brautleute Staatsangehörige des Entsendestaates sind und die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Trauung durch den Konsul ausdrücklich gestatten.
  2. Absatz 2,Der Konsul unterrichtet die Behörden des Empfangsstaates über die nach Absatz 1 Ziffern 2 und 3 im Konsulat vorgenommenen Eintragungen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verlangen.
  3. Absatz 3,Der Absatz 1 Ziffern 2 und 3 befreit die betroffenen Personen nicht von ihren in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgeschriebenen Verpflichtungen.

Schlagworte

Eheschließung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009030

Alte Dokumentnummer

N1197717262S