Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 34
(1)Absatz eins,Der Konsul hat das Recht,
die Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen zu führen;
Mitteilungen über Geburt, Eheschließung und Tod der Staatsangehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen und diese in die hierfür vorgesehenen Bücher einzutragen;
Trauungen vorzunehmen, falls beide Brautleute Staatsangehörige des Entsendestaates sind und die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Trauung durch den Konsul ausdrücklich gestatten.
(2)Absatz 2,Der Konsul unterrichtet die Behörden des Empfangsstaates über die nach Absatz 1 Ziffern 2 und 3 im Konsulat vorgenommenen Eintragungen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verlangen.
(3)Absatz 3,Der Absatz 1 Ziffern 2 und 3 befreit die betroffenen Personen nicht von ihren in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgeschriebenen Verpflichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009030
Alte Dokumentnummer
N1197717262S