Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 35
Der Konsul hat das Recht,
für die Staatsangehörigen des Entsendestaates Reisepässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu erneuern, für ungültig zu erklären oder zu entziehen;
für die Einreise in den Entsendestaat Reisedokumente auszustellen und in diese die erforderlichen Änderungen einzutragen;
Sichtvermerke zu erteilen.
Anmerkung
Siehe hiezu auch das Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009031
alte Dokumentnummer
N1197717263S