Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 36
Der Konsul hat das Recht, im Konsulat oder in begründeten Fällen auch anderswo folgende Handlungen vorzunehmen, sofern sie mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht im Widerspruch stehen:
Erklärungen von Staatsangehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen oder ihre Echtheit zu beglaubigen;
letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Staatsangehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, aufzunehmen oder zu beglaubigen;
Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates zustande kommen, entgegenzunehmen, aufzunehmen oder ihre Echtheit zu beglaubigen, sofern sie sich nicht auf Liegenschaften im Empfangsstaat oder auf dingliche Rechte an solchen Liegenschaften beziehen;
die Echtheit der von den Behörden oder Amtsträgern des Entsendestaates oder des Empfangsstaates stammenden Schriftstücke sowie Abschriften, Auszüge und Übersetzungen dieser Schriftstücke zu beglaubigen;
Abschriften, Auszüge und Übersetzungen von Urkunden aus der Sprache einer Vertragspartei in die der anderen auf Verlangen von Angehörigen des Entsendestaates anzufertigen oder ihre Übereinstimmung mit den Urschriften zu beglaubigen;
die Echtheit der Unterschrift von Staatsangehörigen des Entsendestaates auf Schriftstücken zu beglaubigen;
von den Staatsangehörigen des Entsendestaates oder für diese bewegliche Sachen und Schriftstücke in Verwahrung zu nehmen.
Anmerkung
Siehe zur Beglaubigung auch V, BGBl. Nr. 140/1984.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009032
Alte Dokumentnummer
N1197717264S