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Art. 36

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 36

Der Konsul hat das Recht, im Konsulat oder in begründeten Fällen auch anderswo folgende Handlungen vorzunehmen, sofern sie mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht im Widerspruch stehen:

  1. Ziffer eins
    Erklärungen von Staatsangehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen oder ihre Echtheit zu beglaubigen;
  2. Ziffer 2
    letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Staatsangehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, aufzunehmen oder zu beglaubigen;
  3. Ziffer 3
    Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zwischen Staatsangehörigen des Entsendestaates zustande kommen, entgegenzunehmen, aufzunehmen oder ihre Echtheit zu beglaubigen, sofern sie sich nicht auf Liegenschaften im Empfangsstaat oder auf dingliche Rechte an solchen Liegenschaften beziehen;
  4. Ziffer 4
    die Echtheit der von den Behörden oder Amtsträgern des Entsendestaates oder des Empfangsstaates stammenden Schriftstücke sowie Abschriften, Auszüge und Übersetzungen dieser Schriftstücke zu beglaubigen;
  5. Ziffer 5
    Abschriften, Auszüge und Übersetzungen von Urkunden aus der Sprache einer Vertragspartei in die der anderen auf Verlangen von Angehörigen des Entsendestaates anzufertigen oder ihre Übereinstimmung mit den Urschriften zu beglaubigen;
  6. Ziffer 6
    die Echtheit der Unterschrift von Staatsangehörigen des Entsendestaates auf Schriftstücken zu beglaubigen;
  7. Ziffer 7
    von den Staatsangehörigen des Entsendestaates oder für diese bewegliche Sachen und Schriftstücke in Verwahrung zu nehmen.

Anmerkung

Siehe zur Beglaubigung auch V, BGBl. Nr. 140/1984.

Schlagworte

Beglaubigung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009032

Alte Dokumentnummer

N1197717264S