Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 37
Die von einem Konsul auf Grund des Artikels 36 angefertigten, beglaubigten oder übersetzten Urkunden sowie die von ihm beglaubigten Unterschriften haben im Empfangsstaat die gleiche rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären sie von den Behörden oder sonstigen Amtsträgern des Empfangsstaates angefertigt, beglaubigt oder übersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009033
Alte Dokumentnummer
N1197717265S