Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 38
(1)Absatz eins,Der Konsul hat das Recht, zwecks Wahrung der Rechte minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Staatsangehöriger des Entsendestaates vor den Behörden des Empfangsstaates einzuschreiten.
(2)Absatz 2,Ist für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen, so haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul zu verständigen. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009034
alte Dokumentnummer
N1197717266S