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Art. 39

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 39

  1. Absatz eins,Ist ein Staatsangehöriger des Entsendestaates im Empfangsstaat verstorben, so verständigen die Behörden des Empfangsstaates unverzüglich den Konsul des Entsendestaates und übersenden ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde oder eine sonstige den Todesfall bescheinigende Urkunde.
  2. Absatz 2,Die Behörden des Empfangsstaates verständigen den Konsul des Entsendestaates unverzüglich, wenn sich im Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat eröffneten Verlassenschaftsverfahren ergibt, daß Staatsangehörige des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte sind.
  3. Absatz 3,Die Behörden des Empfangsstaates treffen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die im Interesse der Erhaltung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen. Sie übermitteln dem Konsul eine Abschrift einer allenfalls vorhandenen letztwilligen Verfügung und erteilen alle verfügbaren Auskünfte über das Nachlaßvermögen, die in Betracht kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten sowie deren Wohnsitz oder Aufenthalt. Sie geben ferner Auskunft über die Einleitung und den Stand des Verlassenschaftsverfahrens.
  4. Absatz 4,Handelt es sich um den Nachlaß nach einem Staatsangehörigen des Entsendestaates oder kommen Staatsangehörige des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht, so hat der Konsul folgende Rechte:
    1. Ziffer eins
      an der Aufnahme eines Nachlaßinventars teilzunehmen;
    2. Ziffer 2
      mit den Behörden des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung und seines Verderbes oder, gegebenenfalls, wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in Verbindung zu treten. Diese Befugnisse des Konsuls können auch von einer durch ihn bevollmächtigten Person wahrgenommen werden.
  5. Absatz 5,Stehen nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens zum Nachlaß gehörende bewegliche Sachen oder der Erlös aus der Veräußerung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen einem Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer zu, der Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, auf dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates keinen Wohnsitz hat und auch keinen Bevollmächtigten bestimmt hat, so sind die erwähnten Vermögensgegenstände oder der Erlös dem Konsulat des Entsendestaates zur Verfügung des Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten auszufolgen, vorausgesetzt, daß
    1. Ziffer eins
      die innerhalb der vom Recht des Empfangsstaates vorgeschriebenen Frist angemeldeten Nachlaßverbindlichkeiten beglichen sind oder für sie eine Sicherheit geleistet worden ist;
    2. Ziffer 2
      allenfalls angefallene Steuern oder Abgaben gezahlt sind oder für sie eine Sicherheit geleistet worden ist;
    3. Ziffer 3
      eine allenfalls erforderliche Devisenbewilligung erteilt worden ist.

Schlagworte

Testament, Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009035

alte Dokumentnummer

N1197717267S