Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 40
Ist ein Staatsangehöriger des Entsendestaates, der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz gehabt hat, während einer Reise im Empfangsstaat verstorben, so sind seine hinterlassenen beweglichen Sachen ohne besonderes Verfahren dem Konsul des Entsendestaates auszufolgen, vorausgesetzt, daß die Ansprüche der im Empfangsstaat befindlichen Gläubiger des Verstorbenen befriedigt oder sichergestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009036
alte Dokumentnummer
N1197717268S