Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der Empfangsstaat sorgt für den Schutz des Konsuls, der konsularischen Räumlichkeiten sowie der Wohnung des Leiters des Konsulat und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Konsuln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag und durch die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Der Empfangsstaat ist verpflichtet, den Konsuln die ihnen gebührende Achtung zu erweisen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jede Verletzung ihrer Person, ihrer Freiheit oder ihrer Würde zu verhüten.
Anmerkung
Siehe dazu auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009004
alte Dokumentnummer
N1197717236S