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Art. 8

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ABSCHNITT römisch drei
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 8

  1. Absatz eins,Der Empfangsstaat sorgt für den Schutz des Konsuls, der konsularischen Räumlichkeiten sowie der Wohnung des Leiters des Konsulat und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Konsuln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag und durch die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Der Empfangsstaat ist verpflichtet, den Konsuln die ihnen gebührende Achtung zu erweisen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jede Verletzung ihrer Person, ihrer Freiheit oder ihrer Würde zu verhüten.

Anmerkung

Siehe dazu auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009004

alte Dokumentnummer

N1197717236S