Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1977Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem Grund seine Aufgaben nicht wahrnehmen oder ist sein Posten zeitweilig unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul dieses Konsulats oder eines anderen seiner im Empfangsstaat tätigen Konsulate oder ein Mitglied seines im Empfangsstaat tätigen diplomatischen Personals mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats betrauen. Der Familien- und Vorname dieser Person sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im vorhinein zu notifizieren.
(2)Absatz 2,Die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats betraute Person versieht die Aufgaben des Leiters des Konsulats. Sie hat die gleichen Pflichten und genießt die gleichen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, als wäre sie nach dem Artikel 3 bestellt worden.
(3)Absatz 3,Ist ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats nach dem Absatz 1 betraut worden, so werden seine diplomatischen Vorrechte und Immunitäten von dieser Betrauung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12009005
alte Dokumentnummer
N1197717237S