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Art. 9

Fassungen
ab 30.04.1977 — BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute30.04.1977 BGBl. Nr. 146/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1977,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

30.04.1977BGBl. Nr. 146/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem Grund seine Aufgaben nicht wahrnehmen oder ist sein Posten zeitweilig unbesetzt, so kann der Entsendestaat einen Konsul dieses Konsulats oder eines anderen seiner im Empfangsstaat tätigen Konsulate oder ein Mitglied seines im Empfangsstaat tätigen diplomatischen Personals mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats betrauen. Der Familien- und Vorname dieser Person sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates im vorhinein zu notifizieren.
  2. Absatz 2,Die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats betraute Person versieht die Aufgaben des Leiters des Konsulats. Sie hat die gleichen Pflichten und genießt die gleichen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, als wäre sie nach dem Artikel 3 bestellt worden.
  3. Absatz 3,Ist ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats nach dem Absatz 1 betraut worden, so werden seine diplomatischen Vorrechte und Immunitäten von dieser Betrauung nicht berührt.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12009005

alte Dokumentnummer

N1197717237S