Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1978Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,)
Weitere Vorbehalte von Chile und Großbritannien
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Absatz 2,Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.
(3)Absatz 3,Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.
(4)Absatz 4,Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.
Schlagworte
Bewegungsfreiheit, Freizügigkeit der Personen, Reisefreiheit, Aufenthaltsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
NOR12009073
Alte Dokumentnummer
N1197813620R