Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 10.12.1978 — BGBl. Nr. 591/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute10.12.1978 BGBl. Nr. 591/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.12.1978BGBl. Nr. 591/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Vorbehalt Österreichs (siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,)

Weitere Vorbehalte von Chile und Großbritannien

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
  2. Absatz 2,Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.
  3. Absatz 3,Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.
  4. Absatz 4,Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.

Schlagworte

Bewegungsfreiheit, Freizügigkeit der Personen, Reisefreiheit, Aufenthaltsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009073

Alte Dokumentnummer

N1197813620R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/591/A12/NOR12009073