Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1978Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Vorbehalt von Chile, Finnland und Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)Vorbehalt von Chile, Finnland und Großbritannien (siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,)
Text
Artikel 13
Ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; und es ist ihm, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder durch eine oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
NOR12009074
Alte Dokumentnummer
N1197813621R