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Art. 23

Fassungen
ab 10.12.1978 — BGBl. Nr. 591/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute10.12.1978 BGBl. Nr. 591/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

10.12.1978BGBl. Nr. 591/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Vorbehalt von Großbritannien (siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,)

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
  2. Absatz 2,Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
  3. Absatz 3,Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
  4. Absatz 4,Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Fall einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009084

alte Dokumentnummer

N1197813631R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/591/A23/NOR12009084