Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1978Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Vorbehalt von Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)Vorbehalt von Großbritannien (siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,)
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
(2)Absatz 2,Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
(3)Absatz 3,Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(4)Absatz 4,Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Fall einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
NOR12009084
alte Dokumentnummer
N1197813631R