Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1978Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Vorbehalt von Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)Vorbehalt von Großbritannien (siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,)
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
(2)Absatz 2,Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.
(3)Absatz 3,Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Dokumentnummer
NOR12009085
Alte Dokumentnummer
N1197813632R