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Art. 1

Fassungen
19.07.1978 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 329/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.07.197831.05.1998 BGBl. Nr. 329/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - UNIDO (Ausdehnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.07.1978BGBl. Nr. 329/1978

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Durch einen Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurde festgestellt, daß die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen in Wien errichtete Planungs- und Koordinierungseinheit als Amt der Vereinten Nationen im Sinne des Abschnittes 45 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,, anzusehen ist.

Die Note des Generalsekretärs der Vereinten Nationen lautet in ihrem diesbezüglichen Abschnitt wie folgt:

(Übersetzung)

"Ich gehe davon aus, daß die oben erwähnte Planungs- und Koordinierungseinheit von der österreichischen Regierung als ein Amt der Vereinten Nationen angesehen wird, welches unter die Bestimmungen des Abschnittes 45 des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 fällt, und daß demnach dieser Einheit und ihrem Personal die Privilegien und Immunitäten, die in dem zitierten Abkommen niedergelegt sind, eingeräumt werden."

Die Antwortnote des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten lautet in ihrem entsprechenden Abschnitt wie folgt:

(Übersetzung)

"Ich beehre mich zu bestätigen, daß die österreichische Regierung der in Ihrem Schreiben ausgedrückten Auffassung zustimmt, derzufolge diese Einheit als ein Amt der Vereinten Nationen angesehen wird, welches unter die Bestimmungen des Abschnitts 45 des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 fällt."

Gesetzesnummer

10000628

Dokumentnummer

NOR12009115

Alte Dokumentnummer

N1197813991R