Kurztitel
Amtssitz - UNIDO (Ausdehnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
Text
Durch einen Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurde festgestellt, daß die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen in Wien errichtete Planungs- und Koordinierungseinheit als Amt der Vereinten Nationen im Sinne des Abschnittes 45 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, BGBl. Nr. 245/1967, anzusehen ist. Durch einen Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurde festgestellt, daß die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen in Wien errichtete Planungs- und Koordinierungseinheit als Amt der Vereinten Nationen im Sinne des Abschnittes 45 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,, anzusehen ist.
Die Note des Generalsekretärs der Vereinten Nationen lautet in ihrem diesbezüglichen Abschnitt wie folgt:
(Übersetzung)
"Ich gehe davon aus, daß die oben erwähnte Planungs- und Koordinierungseinheit von der österreichischen Regierung als ein Amt der Vereinten Nationen angesehen wird, welches unter die Bestimmungen des Abschnittes 45 des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 fällt, und daß demnach dieser Einheit und ihrem Personal die Privilegien und Immunitäten, die in dem zitierten Abkommen niedergelegt sind, eingeräumt werden."
Die Antwortnote des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten lautet in ihrem entsprechenden Abschnitt wie folgt:
(Übersetzung)
"Ich beehre mich zu bestätigen, daß die österreichische Regierung der in Ihrem Schreiben ausgedrückten Auffassung zustimmt, derzufolge diese Einheit als ein Amt der Vereinten Nationen angesehen wird, welches unter die Bestimmungen des Abschnitts 45 des Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 fällt."