Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1978Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 10
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kenia vereinbaren hiemit, daß Vertreter der beiden Regierungen zu einem beiden Vertragsparteien genehmen Zeitpunkt entweder in Wien oder in Nairobi zwecks Prüfung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und deren einander geleisteten Hilfe zusammentreten werden. Diese Konsultationen beinhalten eine Überprüfung des Zweckes, auf den diese Hilfe und Zusammenarbeit gerichtet war, sowie eine Beratung über Projekte, die voraussichtlich in Zukunft erforderlich sein werden.
Geschehen in Nairobi, am 2. Feber 1978 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12009156
Alte Dokumentnummer
N1197814569P