Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1978Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden und endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tage dieser Kündigung.
(3)Absatz 3,Im Falle der Beendigung finden die Bestimmungen dieses Abkommens bis zur Beendigung der dem österreichischen Personal übertragenen Aufgaben und/oder bis zur Vollendung der laufenden Projekte weiterhin Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12009155
Alte Dokumentnummer
N1197814568P