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Art. 5

Fassungen
ab 03.04.1978 — BGBl. Nr. 158/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute03.04.1978 BGBl. Nr. 158/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1978,

Typ

Vertrag – Kenia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.04.1978BGBl. Nr. 158/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Kenia verpflichtet sich, Österreich und das im Rahmen dieses Abkommens in Kenia eingesetzte Personal in bezug auf jegliche Haftungen, Klagen, Prozesse, Forderungen, Schäden, Kosten oder Gebühren wegen Tod, Verletzung, Schädigung der Person oder des Eigentums oder eines sonstigen Verlustes infolge oder in Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung oder einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung seitens dieses Personals in Durchführung seiner Aufgaben schadlos zu halten.
  2. Absatz 2,Kenia kommt auch für alle Schäden auf, die durch in Betrieb befindliche Projekte verursacht werden.
  3. Absatz 3,Werden Forderungen in einem Falle erhoben, in dem in einer für Österreich überzeugenden Weise Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Personals festgestellt worden ist, kann Kenia den Betreffenden zur Schadenersatzleistung an Kenia heranziehen.
  4. Absatz 4,Im Falle seiner Befassung mit einer Forderung gemäß diesem Artikel ist Kenia berechtigt, jedwedes diesem Personal zustehende Recht auf Verteidigung oder auf Ausgleich, Gegenforderung, Versicherung, Schadenersatz, Beitragsleistung oder Garantie geltend zu machen und durchzusetzen.
  5. Absatz 5,Österreich wird Kenia jedwede Information oder sonstige Hilfe zur Verfügung stellen, die für die Erledigung einer Angelegenheit, auf die sich dieser Artikel bezieht, erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Im Falle einer Verhaftung oder Anhaltung einer von Österreich zur Verfügung gestellten Person oder eines Mitgliedes ihrer Familie oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselben wird Kenia die österreichische Botschaft unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000630

Dokumentnummer

NOR12009151

Alte Dokumentnummer

N1197814564P