Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1978Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 6
Das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte österreichische Personal verpflichtet sich auf Grund privatrechtlicher Verträge, welche es mit der Republik Österreich oder mit einer von der Republik Österreich mit Aufgaben der Entwicklungshilfe betrauten, mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Institution abgeschlossen hat, in der Republik Kenia keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12009152
Alte Dokumentnummer
N1197814565P