Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 39Artikel 2, Paragraph 39
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
VORSITZENDER UND GESCHÄFTSFÜHRUNG DER DATENSCHUTZKOMMISSION
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist. Diese Betrauung kann auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden beinhalten.
(3)Absatz 3,Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Entscheidungen trifft die Datenschutzkommission.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12011746
Alte Dokumentnummer
N11986185800