Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.1979 — BGBl. Nr. 614/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1979 BGBl. Nr. 614/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1978,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 614/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben die österreichische Rechtsordnung zu beachten und dürfen sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Österreich einmischen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben sich aller mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Einschränkung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000634

Dokumentnummer

NOR12009234

alte Dokumentnummer

N11978161700