Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1978Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben die österreichische Rechtsordnung zu beachten und dürfen sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Österreich einmischen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder haben sich aller mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat zu beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
NOR12009234
alte Dokumentnummer
N11978161700