Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1978Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen, die einen dem diplomatischen Personal einer diplomatischen Mission vergleichbaren Rang besitzen und weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, genießen Befreiung von der österreichischen Strafgerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion als Beobachter und als Vertreter ihrer vorgesetzten Stelle gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
(2)Absatz 2,Die nicht im Abs. 1 genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen unterliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit ohne jede Einschränkung.Die nicht im Absatz eins, genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen unterliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit ohne jede Einschränkung.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Dokumentnummer
NOR12009235
alte Dokumentnummer
N11978161710