Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1981Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das Hauptzollamt (§ 14 Abs. 3 AVOG) des Finanzlandesdirektionsbereiches beschränkt, in dem Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen (Paragraph 114, Absatz 3, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129) wird auf das Hauptzollamt (Paragraph 14, Absatz 3, AVOG) des Finanzlandesdirektionsbereiches beschränkt, in dem
das Fahrzeug, für das die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt wird, zum Verkehr zugelassen ist oder
die Person, die für einen Behälter die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
NOR12009309
Alte Dokumentnummer
N1197912906S