Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 509/1979Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 3.Paragraph 3,
Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens beim Empfangszollamt im Begleitscheinverfahren nach § 123 des Zollgesetzes 1955 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 2 Abs. 1) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren (§ 2 Abs. 2). Den Zollämtern Bregenz und Hard wird die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens beim Empfangszollamt im Begleitscheinverfahren nach Paragraph 123, des Zollgesetzes 1955 entzogen, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen; das gleiche gilt für das Zollamt Bregenz hinsichtlich des Verfahrens beim Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (Paragraph 2, Absatz eins,) und des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren (Paragraph 2, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
NOR12009311
Alte Dokumentnummer
N1197912908S