Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsparung von Energie (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1995Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 4
Ausnahmen
(1)Absatz eins,Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter dienen, werden Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Mindestanforderungen vorgesehen werden können, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das gleiche wird für Gebäude oder Gebäudeteile gelten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter dienen, werden Ausnahmen von den im Artikel 3, festgelegten Mindestanforderungen vorgesehen werden können, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das gleiche wird für Gebäude oder Gebäudeteile gelten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.
(2)Absatz 2,Von der Einhaltung der im Art. 3 festgelegten Mindestanforderungen wird abgesehen werden können, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.Von der Einhaltung der im Artikel 3, festgelegten Mindestanforderungen wird abgesehen werden können, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
NOR12009423
Alte Dokumentnummer
N1198010253P