Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
15.08.1980 bis 14.06.1995 — BGBl. Nr. 351/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 415.08.198014.06.1995 BGBl. Nr. 351/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.08.1980BGBl. Nr. 351/1980

Außerkrafttretensdatum

14.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1995

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter dienen, werden Ausnahmen von den im Artikel 3, festgelegten Mindestanforderungen vorgesehen werden können, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das gleiche wird für Gebäude oder Gebäudeteile gelten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.
  2. Absatz 2,Von der Einhaltung der im Artikel 3, festgelegten Mindestanforderungen wird abgesehen werden können, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009423

Alte Dokumentnummer

N1198010253P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/351/A4/NOR12009423