Kurztitel
Einsparung von Energie (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 351/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1995Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 3
Mindestanforderungen
Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,7 W/m2K.
Beträgt die Fensterfläche mehr als 30% der Außenwand (von außen gerechnet), so ist der Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fenstern so zu erhöhen, daß keine Minderung des Wärmeschutzes eintritt.
Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,9 W/m2K.
Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,3 W/m2K.
Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,6 W/m2K.
Fenster und Türen gegen Außenluft:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 2,5 W/m2K.
Fugendurchlaßwert a höchstens 0,2 m3/hm (Pa)2/3.
Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen:
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,8 W/m2K.