Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1981 — BGBl. Nr. 500/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1981 BGBl. Nr. 500/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 500/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen und die Anschrift des Entschädigungswerbers sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu enthalten, für die Entschädigung begehrt wird.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches sowie zum Beweise einer behaupteten Rechtsnachfolge dienenden Urkunden in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist die beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
  3. Absatz 3,Wurden Vermögenswerte, die unter Paragraph eins, Absatz eins, fallen, bereits bei österreichischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Solche frühere Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung.

Schlagworte

Beweismittel

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000674

Dokumentnummer

NOR12009487

alte Dokumentnummer

N1198010962Q