Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 500/1980Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
III. Verfahrenrömisch drei. Verfahren
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 30. Juni 1981 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland schriftlich anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2)Absatz 2,Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12009486
alte Dokumentnummer
N1198010961Q