Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 500/1980Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Hat nach einer physischen Person, die am 28. April 1948 österreichischer Staatsbürger war, vor dem 19. März 1980 eine Rechtsnachfolge stattgefunden, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu leisten, wenn sie am 19. März 1980 entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiete der Republik Österreich gehabt haben.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen gilt die Rechtsnachfolge als mit dem Todestag des Geschädigten eingetreten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12009481
alte Dokumentnummer
N1198010956Q