Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 500/1980Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Wurden Vermögenswerte in Anspruch genommen, die im Eigentum mehrerer Personen oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes standen, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer entsprechend seinem Anteil am Vermögen oder jedem Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu leisten, sofern bei Gesellschaften nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bestanden haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12009482
alte Dokumentnummer
N1198010957Q