Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 500/1980Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
II. Ermittlung der Entschädigungrömisch zwei. Ermittlung der Entschädigung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in US-Dollar bekanntgegebene Übernahmewert.
(2)Absatz 2,Der Übernahmewert ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar 26 Schilling entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12009483
alte Dokumentnummer
N1198010958Q