Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1980Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 11
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten entweder von den Vereinten Nationen oder der Republik Österreich gekündigt wird. Ungeachtet eines solchen Außerkrafttretens bleiben die Verpflichtungen der Vereinten Nationen und der Republik Österreich für die Dauer aller gemäß diesem Abkommen bestehenden Hilfsexpertenverträge aufrecht.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Vereinten Nationen und der Republik Österreich dieses Abkommen in New York am 9. November 1978 unterzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12009531
Alte Dokumentnummer
N1198013811P