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Art. 11

Fassungen
ab 01.04.1980 — BGBl. Nr. 80/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.04.1980 BGBl. Nr. 80/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1980,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1980BGBl. Nr. 80/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 11

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten entweder von den Vereinten Nationen oder der Republik Österreich gekündigt wird. Ungeachtet eines solchen Außerkrafttretens bleiben die Verpflichtungen der Vereinten Nationen und der Republik Österreich für die Dauer aller gemäß diesem Abkommen bestehenden Hilfsexpertenverträge aufrecht.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Vereinten Nationen und der Republik Österreich dieses Abkommen in New York am 9. November 1978 unterzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000680

Dokumentnummer

NOR12009531

Alte Dokumentnummer

N1198013811P