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Art. 6

Fassungen
ab 01.04.1980 — BGBl. Nr. 80/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.04.1980 BGBl. Nr. 80/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1980,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1980BGBl. Nr. 80/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 6

Die Vereinten Nationen tragen aus diesem Konto alle im folgenden genannten, mit dem Einsatz der Hilfsexperten aus Österreich verbundenen Kosten:

  1. Litera a
    Gehälter und Zulagen;
  2. Litera b
    Beförderung zum und vom Einsatzstützpunkt und damit zusammenhängende Kosten und Zulagen;
  3. Litera c
    Reisekosten innerhalb des Einsatzlandes oder -gebietes, mit Zustimmung der Republik Österreich;
  4. Litera d
    Reisen von Angehörigen zum und vom Einsatzstützpunkt und damit zusammenhängende Kosten und Zulagen;
  5. Litera e
    Versicherung des Hilfsexperten gegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Tod sowie Beiträge zum Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen, welche von der anstellenden Organisation zu leisten sind;
  6. Litera f
    Alle anderen bezifferbaren, jedoch unvorhergesehenen Ausgaben, welche gemäß der Personaldienstordnung der Vereinten Nationen und/oder den Anstellungsbedingungen der Hilfsexperten zu leisten sind;
  7. Litera g
    Zwölf Prozent oder einen allenfalls später vereinbarten höheren Prozentsatz der gesamten bezifferbaren Kosten zwecks Deckung von Verwaltungsausgaben der Vereinten Nationen für die Führung der die Hilfsexperten betreffenden Treuhandkonten.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000680

Dokumentnummer

NOR12009526

alte Dokumentnummer

N1198013806P