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Anl. 1

Fassungen
ab 24.08.1979 — BGBl. Nr. 417/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute24.08.1979 BGBl. Nr. 417/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1980,

Typ

Vertrag - UNO, IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.08.1979BGBl. Nr. 417/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

Zl. 711.3/19-I.6/80

Wien, am 24. April 1980

Sehr geehrter Herr Generalsekretär!

Gemäß Artikel 8 des am 28. Juni 1979 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation ist die Inkraftsetzung des Abkommens durch Notenaustausch vorgesehen.

Ich beehre mich, als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens den Tag der Aufnahme des Betriebes des IZW-Postamtes, das ist der 24. August 1979, vorzuschlagen.

Falls Sie diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, in dem der Vorschlag angenommen wird, den gemäß Artikel 8 des gegenständlichen Abkommens vorgesehenen Notenaustausch darstellen, vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung an Sie über die Durchführung des von der Österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Willibald P. Pahr m. p.

S. E.

Dr. Kurt Waldheim

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

New York

Der Generalsekretär

New York, am 25. April 1980

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 24. April 1980 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Wortlaut wie oben.)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß ich dem obigen Vorschlag zustimme und daß Ihre Note und diese Antwortnote den gemäß Artikel 8 des gegenständlichen Abkommens vorgesehenen Notenaustausch darstellen, vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung an mich über die Durchführung des von der Österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Kurt Waldheim m. p.

S. E.

Dr. Willibald P. Pahr

Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10000683

Dokumentnummer

NOR12009580

alte Dokumentnummer

N1198013889P