Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1980Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 8
Schlußbestimmungen
1. Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Die Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und den Vereinten Nationen vereinbart.
Unterzeichnet in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind, in New York am 28. Juni 1979 durch die bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR12009579
alte Dokumentnummer
N1198013888P