Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1980Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Text
TEIL IVTEIL römisch vier
ÄNDERUNG UND MODIFIKATION VON VERTRÄGEN
Artikel 39
Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen
Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil römisch zwei findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR12009619
alte Dokumentnummer
N1198014732P